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Wie funktioniert das eheliche Güterrecht in Deutschland?

Eheringe auf Richterhammer soll eheliches Güterrecht symbolisieren

Eheliches Güterrecht einfach erklärt

Auch wenn eine Hochzeit ein Fest der Liebe ist, spielen auch finanzielle Aspekte häufig eine Rolle. Ob bei der Hochzeitsplanung, der Wahl der Steuerklassen oder der Erwägung eines Ehevertrags: Finanzielle Sicherheit schadet einer Ehe sicher nicht. Das eheliche Güterrecht klärt dabei die Vermögensverhältnisse innerhalb bzw. nach einer Ehe. Wer verwaltet künftig die Finanzen? Inwiefern sind Sie für Verschuldungen mitverantwortlich? Welche finanziellen Entscheidungen müssen Sie fortan gemeinsam treffen? All diese Fragen beantwortet das eheliche Güterrecht.

Was ist eheliches Güterrecht?

Während Sie vor der Hochzeit selbstständig für die Verwaltung Ihrer Einnahmen und Ausgaben zuständig sind, wird das Vermögen in einer Ehe oftmals gemeinsam betreut. Diese Änderung oder auch das Beibehalten getrennter Vermögen wird über das eheliche Güterrecht geregelt. Einfach erklärt bestimmt das eheliche Güterrecht also die Vermögensverhältnisse innerhalb und bei Auflösung einer Ehe.

Während der Ehe hat das Güterrecht allerdings begrenzte Auswirkungen. Hier spielen beispielsweise Fragen, wie: “Möchten Sie Ihr Vermögen nach der Hochzeit gemeinsam verwalten oder weiterhin eigenständig mit Ihren Finanzen umgehen?”, aber auch Thematiken wie der Umgang mit vorhandenen oder potenziell entstehende Schulden eine Rolle. 

Vor allem relevant ist das Güterrecht jedoch, wenn die Ehe aufgrund einer Scheidung oder des Todes eines Partners aufgelöst wird. Über das Güterrecht regelt hier, inwiefern Ausgleichsansprüche oder ein Anrecht auf Teilhabe bestehen.

Welche Güterstände gibt es?

Inwiefern das eheliche Güterrecht zutragen kommt, hängt von Ihrer Wahl des Güterstandes ab. Möglich sind eine Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung. In Deutschland können Sie diese Güterstände nicht durch vertragliche Vereinbarungen mischen. Stattdessen müssen Sie sich auf einen Güterstand einigen und diesen in Ihrem Ehevertrag festlegen. Eine Ausnahme bildet der deutsch-französische Wahlgüterstand. Seit 2013 ist es mit dieser Option möglich, die deutsche Zugewinngemeinschaft auszuwählen und mit französischen Besonderheiten zu modifizieren.

Die Zugewinngemeinschaft

Aber was macht eine Zugewinngemeinschaft eigentlich aus? Die Zugewinngemeinschaft wird in Deutschland am häufigsten angewendet. Hierbei handelt es sich nämlich um den gesetzlichen Güterstand, der ohne einen Ehevertrag automatisch bei der Eheschließung in Kraft tritt. 

In einer Zugewinngemeinschaft bleibt das eingebrachte Vermögen Ihr Alleineigentum. Auch innerhalb der Ehe entstandenes Vermögen bleibt bei Ihnen, sofern Sie dieses allein erworben, geerbt oder gewonnen haben. Grundsätzlich dürfen Sie mit Ihrem Besitz und Ihren Finanzen eigenständig verfahren. Es bleibt Ihnen allein überlassen, Schenkungen, Anschaffung oder Investitionen zu unternehmen. Allerdings gibt es Verfügungsbeschränkungen. Das bedeutet, dass Sie über große Vermögensanteile nicht allein verfügen dürfen. Möchten Sie beispielsweise Ihr gesamtes Vermögen spenden, muss Ihr Ehepartner dieser Ausgabe zustimmen.

Neben Ihrem Vermögen sind allerdings auch Ihre Schulden Ihr Alleineigentum. Sofern diese nicht von Ihnen gemeinsam aufgenommen wurden, bleiben Sie allein für Schulden, Forderungen und Kredite haftbar. Kommt es allerdings zu einer Trennung, wird das innerhalb der Ehe entstandene Vermögen aufgeteilt. Haben Sie Ihr Vermögen beispielsweise in der Ehe vermehrt, während Ihr Ehepartner Schulden angehäuft hat, besteht ein Ausgleichsanspruch. 

                                                                                                                                                                             Der Zugewinnausgleichsanspruch: Beispiel

Eheliches Güterrecht: Beispiel für einen Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft bringt im Falle des Todes eines Ehepartners außerdem steuerliche Vorteile. Der überlebende Partner erbt in diesem Fall ein Viertel Vermögens des Verstorbenen steuerfrei.

Die Gütertrennung

Wem die Zugewinngemeinschaft mit zu viel Abhängigkeit verbunden ist, der kann eine Gütertrennung im Ehevertrag festlegen. Hierbei bleibt das Vermögen beider Eheleute vollständig getrennt. Sie benötigen auch bei hohen Ausgaben keine Zustimmung Ihres Ehepartners. Allerdings haben Sie auch kein Mitspracherecht über die Vermögensverwaltung Ihres Partners. Kommt es zur Scheidung, gibt es keinen Zugewinnausgleich. Zu beachten gilt jedoch, dass die allgemeine Lebensführung von beiden Ehepartnern gleichermaßen zu tragen ist. Sie erhalten zudem keine steuerfreien Vermögensanteile, wenn Ihr Partner verstirbt.

Die Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ebenfalls eine Möglichkeit des ehelichen Güterrechts. Sie wird allerdings bloß noch selten angewendet. Vereinbaren Sie diesen Güterstand vertraglich, werden Ihre Vermögen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen zusammengefasst. Jegliche Gewinne, Anschaffungen und Schulden gehören fortan beiden Eheleuten zu gleichen Teilen. 

Im Scheidungsfall muss das gesamte Vermögen sowie Anschaffungen aus der Ehe zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Im Todesfall gilt zu beachten, dass Ihnen in einer Gütergemeinschaft lediglich die Hälfte des Gesamtvermögens gehört. Zusätzlich erben Sie wirtschaftlich betrachtet ⅛ des Gesamtguts.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand

Seit 2013 gibt es einen vierten Güterstand in Deutschland. Ein deutsch-französisches Abkommen brachte den deutsch-französischen Wahlgüterstand hinzu. Hierbei kommt einerseits die aus dem ehelichem Güterrecht bekannte Zugewinngemeinschaft zum Einsatz. Der Güterstand wird allerdings durch französische Reglungen der Errungenschaftsgemeinschaft ergänzt:

  • Zustimmungspflicht entfällt weitestgehend
  • kein Ausgleich von in der Ehe enthaltenem Schmerzensgeld
  • Grundstücke werden im Anfangs- und Endvermögen gleich bewertet
  • Auskunftsanspruch bei Trennung entfällt, erst bei der Scheidung vorhanden

Wie wird der Güterstand festgelegt?

Trauringe liegen auf dem Ehevertrag zur Festlegung des Güterstands

Das eheliche Güterrecht kommt nach der Heirat in jedem Fall zum Einsatz. Sofern Sie keine Entscheidung treffen, setzt der gesetzliche Güterstand ein und Sie unterliegen automatisch der Zugewinngemeinschaft. Wenn dieser Güterstand ohnehin die Regelung Ihrer Wahl wäre, müssen Sie also nichts weiter machen. Die Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder der deutsch-französische Wahlgüterstand müssen hingegen in einem Ehevertrag festgehalten werden. Im Regelfall setzen Paare diesen bereits vor der Hochzeit auf. Es ist aber auch möglich, den Güterstand nach der Hochzeit zu ändern.

Der Unterschied zwischen Güterrecht und Unterhaltsrecht

Das eheliche Güterrecht wird teilweise mit dem Unterhaltsrecht verwechselt. Insbesondere der Zugewinnausgleich wird oftmals mit dem Unterhaltsanspruch gleichgestellt. Hierbei handelt es sich allerdings um zwei voneinander getrennte Regelungen. Einen Unterhaltsanspruch hat lediglich ein bedürftiger Ehepartner. Wird keiner der Eheleute als bedürftig eingestuft, wird auch kein nachehelicher Unterhalt fällig. Die Aufteilung des Vermögens nach ehelichem Güterrecht hängt hingegen nicht von der Bedürftigkeit des Partners ab. Hier spielen lediglich das Endvermögen und die gewählten Güterstände eine Rolle. 

Bildnachweise:

Adobe Stock von sebra und Animaflora PicsStock


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